Autoflott Ltd. & Co. KG
Erfurter Strasse 25
D-99974 Mühlhausen

Tel.: 03601 - 83 93 33 0
Fax: 03601 - 83 93 33 9
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (1.0.0) der Autoflott Ltd. & Co. KG

Stand 01.02.2006

I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers; Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt.
1. Der Käufer ist an die Bestellung mindestens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsenderungen.
3. Der Käufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abzutreten und das Fahrzeug nicht vor Erhalt des Fahrzeugs weiterzuverkaufen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer der Abtretung oder dem Verkauf vorher schriftlich zustimmt. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
4. Für die Schriftform genügt eine Mitteilung per Brief, Telefax oder Email.

II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes beinhaltet jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei einer Preiserhöhung im Ausland ist der Verkäufer berechtigt, diese bis maximal € 500,00 an den Käufer weiterzugeben Sollte sich zwischen Bestellung und Auslieferung die Serienausstattung im Ausland verändern, so kann der Verkäufer die Mehrausstattung bis zu einem Betrag von max. € 1.000,00 dem Käufer weiterbelasten.

III. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung in Bar, durch Überweisung oder Bankbestätigten Scheck fällig.
2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
3. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder Käufer eine geringere Belastung nachweist.
4. Gewerbsmäßige Händler haben, sofern nichts anderes vereinbart, Vorauskasse vor Verladung der Fahrzeuge zu leisten.

IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsenderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung und Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sonder-Vermögen oder ein Kaufmann bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Abs. 1 und Abs. 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, sowie Abs. 3 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
Eine Erhöhung des Kaufpreises um bis zu 2% des in der Auftragsbestätigung genannten Preises aufgrund Herstellerbedingter nachträglicher Mehrausstattung ist zulässig.

V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach dem in der Bereitstellungsanzeige genannten Bereitstellungstermin den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmerot zu prüfen und die Pflicht, ihn innerhalb dieser Frist abzunehmen.
2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge der Frist nicht innerhalb von 8 Tagen voll-ständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Bereitstellung und der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung eines Kaufpreises nicht im Stande ist.
4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstige Leistungen, nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
2. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutsche Automobiltreuhand GmbH (DAT) den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen, dass er, wenn der Käufer innerhalb dieser Frist seine Verpflichtung erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftliche Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
5. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

VII. Gewährleistung
1. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:
a) Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Hersteller/Importeur vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller
/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Im letzteren Fall sorgt er für kostenloses Abschleppen des Kaufgegenstandes.
e) Von den Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung von Nutzfahrzeugen über 5t zulässiges Gesamtgewicht erforderlich sind, trägt der Verkäufer etwaige Abschleppkosten nicht, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
2. Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Aufbautenhersteller/-importeur zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur die Aufbauten nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
3. Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 1a) geltend gemachte - Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer vom Verkäufer Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
4. Soweit es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Reimport-Fahrzeug handelt, verfügt dies über eine europaweite Herstellergarantie. Bezüglich deren Inhaltes und Umfanges verweist der Verkäufer ausdrücklich auf die entsprechenden Bedingungen der Hersteller. Die für deren Geltendmachung jeweils notwendigen Dokumente werden nach Zusendung einer Kopie des Kfz-Scheins direkt oder über den Verkäufer geliefert.
Die Garantiezeit beginnt je nach Einzelfall bei Verladung im EG-Ausland oder spätestens bei Zulassung in Deutschland.
Bei Pkws, die aus dem europäischen Ausland importiert werden, wird das Serviceheft nach Zusendung der Kopie des Kfz-Scheins direkt an den Endkunden verschickt.
Anfallende Reparaturen und Garantiefälle müssen bei autorisierten Vertragshändlern durchgeführt werden. Bei Neufahrzeugen ist jeweils die Auslieferungsinspektion durchgeführt.

5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
• der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
• der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
• der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder
• der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
• in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
• der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Gewährleistung für nicht fabrikneue Fahrzeuge:
Bei Vorführ- und sonstigen nicht mehr fabrikneuen Fahrzeugen, die dem Käufer vom Verkäufer geliefert werden, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Davon abweichende Vereinbarungen, z.B. Nebenabreden oder Zusicherungen, sind schriftlich niederzulegen.

VIII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer unbeschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagen, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abs. IV abschließend geregelt.
4. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abs. VII bleiben unberührt.
5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher Gerichtsstand 99974 Mühlhausen.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer gilt dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Allgemeines
Soweit einzelne Klauseln dieses Vertrages oder Teile dieser Klausel unwirksam sind, sollen diese mit dem Inhalt Gültigkeit haben, der, der gewünschten Regelung zulässigerweise am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen berührt die Wirksamkeit der anderen Vereinbarungen nicht.

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