Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1.0.0) der Autoflott Ltd. & Co. KG
Stand 01.02.2006
I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten
des Käufers; Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt.
1. Der Käufer ist an die Bestellung mindestens 6 Wochen gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt
ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für
Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsenderungen.
3. Der Käufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag
nicht abzutreten und das Fahrzeug nicht vor Erhalt des Fahrzeugs weiterzuverkaufen.
Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer der Abtretung oder dem Verkauf
vorher schriftlich zustimmt. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß
gegen diese Regelung kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung
ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
4. Für die Schriftform genügt eine Mitteilung per Brief, Telefax
oder Email.
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes beinhaltet jeweils die gesetzliche
Mehrwertsteuer. Bei einer Preiserhöhung im Ausland ist der Verkäufer
berechtigt, diese bis maximal € 500,00 an den Käufer weiterzugeben
Sollte sich zwischen Bestellung und Auslieferung die Serienausstattung
im Ausland verändern, so kann der Verkäufer die Mehrausstattung
bis zu einem Betrag von max. € 1.000,00 dem Käufer weiterbelasten.
III. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der
schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung in
Bar, durch Überweisung oder Bankbestätigten Scheck fällig.
2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag
beruht.
3. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz
der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem
höheren Zinssatz oder Käufer eine geringere Belastung nachweist.
4. Gewerbsmäßige Händler haben, sofern nichts anderes
vereinbart, Vorauskasse vor Verladung der Fahrzeuge zu leisten.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit dem Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsenderungen
vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder
eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins
oder einer Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des
Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung
und Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens
verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt
sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich rechtliches Sonder-Vermögen oder ein
Kaufmann bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört,
steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den fällen
dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während
er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er gleichwohl nach Maßgabe der Abs. 1 und Abs. 2, es sei denn,
dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung
des Liefertermins oder Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, sowie Abs. 3
dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Ziff. 1 und Ziff.
2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen.
Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub
von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer
zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung
oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
Eine Erhöhung des Kaufpreises um bis zu 2% des in der Auftragsbestätigung
genannten Preises aufgrund Herstellerbedingter nachträglicher Mehrausstattung
ist zulässig.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach dem in
der Bereitstellungsanzeige genannten Bereitstellungstermin den Kaufgegenstand
am vereinbarten Abnahmerot zu prüfen und die Pflicht, ihn innerhalb
dieser Frist abzunehmen.
2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die
nach Rüge der Frist nicht innerhalb von 8 Tagen voll-ständig
beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger
als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder
grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem
Käufer schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen setzen mit der Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Bereitstellung und der Setzung
einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft
und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung
einer Nachfrist zur Zahlung eines Kaufpreises nicht im Stande ist.
4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser
15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder
der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen,
die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen
sowie sonstige Leistungen, nachträglich erwirbt. Während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs
dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
2. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag
beruhen, sind ausgeschlossen.
Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind
Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer
dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutsche Automobiltreuhand
GmbH (DAT) den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene
Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen,
dass er, wenn der Käufer innerhalb dieser Frist seine Verpflichtung
erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung
des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme
und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder
Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftliche
Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige die Sicherung
des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung
des Kaufgegenstandes zulässig.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes
oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat
der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung
zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt
des Verkäufers hinzuweisen.
5. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand
zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und
erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen
- vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes
vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
VII. Gewährleistung
1. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung).
Für die Abwicklung gilt folgendes:
a) Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer
oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren
Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich
schriftlich zu unterrichten.
Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung
bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen
oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen
durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung
derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung
erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Hersteller/Importeur
vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer
deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialien
und Schmierstoffe.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum
Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr
aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen
Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort
des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom
Hersteller
/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen
Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt
werden. Im letzteren Fall sorgt er für kostenloses Abschleppen
des Kaufgegenstandes.
e) Von den Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung von Nutzfahrzeugen
über 5t zulässiges Gesamtgewicht erforderlich sind, trägt
der Verkäufer etwaige Abschleppkosten nicht, wenn der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört.
2. Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich
der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Aufbautenhersteller/-importeur
zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat
der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur die Aufbauten nicht
innerhalb angemessener Frist nachbessert.
3. Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 1a) geltend gemachte
- Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Fehler nicht beseitigt werden
kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar
sind, kann der Käufer vom Verkäufer Rückgängigmachung
des Kaufvertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
4. Soweit es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Reimport-Fahrzeug handelt,
verfügt dies über eine europaweite Herstellergarantie. Bezüglich
deren Inhaltes und Umfanges verweist der Verkäufer ausdrücklich
auf die entsprechenden Bedingungen der Hersteller. Die für deren
Geltendmachung jeweils notwendigen Dokumente werden nach Zusendung einer
Kopie des Kfz-Scheins direkt oder über den Verkäufer geliefert.
Die Garantiezeit beginnt je nach Einzelfall bei Verladung im EG-Ausland
oder spätestens bei Zulassung in Deutschland.
Bei Pkws, die aus dem europäischen Ausland importiert werden, wird
das Serviceheft nach Zusendung der Kopie des Kfz-Scheins direkt an den
Endkunden verschickt.
Anfallende Reparaturen und Garantiefälle müssen bei autorisierten
Vertragshändlern durchgeführt werden. Bei Neufahrzeugen ist
jeweils die Auslieferungsinspektion durchgeführt.
5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler
oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
• der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen
lassen oder
• der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit
zur Nachbesserung gegeben hat oder
• der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht
worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder
• der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den
Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt
war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt
worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
• in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung
der Hersteller nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand in einer
vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
• der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung
und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt
hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
6. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein
Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
so ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Gewährleistung für nicht fabrikneue Fahrzeuge:
Bei Vorführ- und sonstigen nicht mehr fabrikneuen Fahrzeugen, die
dem Käufer vom Verkäufer geliefert werden, sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen. Davon abweichende Vereinbarungen, z.B. Nebenabreden
oder Zusicherungen, sind schriftlich niederzulegen.
VIII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein
gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft
verursacht hat.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer
dem Käufer unbeschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung
besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt
und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung
für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt
sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen
nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter.
Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene
Nutzung, insbesondere Mietwagen, entgangener Gewinn, Abschleppkosten
und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden
bei Nachbesserung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt
eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abs. IV abschließend
geregelt.
4. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß
Abs. VII bleiben unberührt.
5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachten Schäden.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist
der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher Gerichtsstand
99974 Mühlhausen.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung
nicht bekannt ist. Bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer gilt dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
X. Allgemeines
Soweit einzelne Klauseln dieses Vertrages oder Teile dieser Klausel
unwirksam sind, sollen diese mit dem Inhalt Gültigkeit haben, der,
der gewünschten Regelung zulässigerweise am nächsten
kommt. Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen berührt die Wirksamkeit
der anderen Vereinbarungen nicht. |